Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, das die Koalition nun auf den Weg gebracht hat, soll - wie der Name schon sagt - vor allem die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (kurz: bAV) erhöhen. Wir haben einmal zusammengefasst, warum die Betriebsrente überhaupt gestärkt werden musste und was sich durch das neue Gesetz alles ändert.
Der Hauptgrund für die Stärkung der Betriebsrente durch die Politik: die nach wie vor (zu) geringe Verbreitung der bAV in der deutschen Bevölkerung. Nur 57% der Beschäftigten haben überhaupt eine Betriebsrente, in kleinen und mittelständischen Unternehmen liegt der Anteil sogar noch deutlich darunter. Und vor allem Geringverdiener stehen oft ohne bAV da. Genau hier soll das neue Gesetz Abhilfe schaffen. Zum einen soll die bAV-Verbreitung insgesamt erhöht werden, zum anderen sollen gerade für Geringverdiener und Mitarbeiter in kleineren Unternehmen mehr Betriebsrenten etabliert werden. Doch welche Maßnahmen sieht das neue Gesetz konkret vor, um diese beiden Ziele zu erreichen?
Damit deutlich mehr Geringverdiener eine bAV abschließen, werden diese ab 2018 Zuschüsse vom Staat bekommen. Der vorgesehene Förderbeitrag richtet sich an Mitarbeiter mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2200 Euro pro Monat und wird mit der gezahlten Lohnsteuer verrechnet. Den Zuschuss in Höhe von 30 Prozent erhalten die Arbeitgeber - und zwar dann, wenn sie für die Beschäftigten 240 bis 480 Euro pro Jahr in die Betriebsrente einzahlen. Der direkte Steuerzuschuss liegt also zwischen 72 und 144 Euro.
Wichtiger Bestandteil des BRSG ist ferner das Sozialpartnermodell. Es soll Gewerkschaften und Arbeitgebern ermöglichen, Betriebsrenten ohne Haftung von Arbeitgebern zu vereinbaren. Im Gegenzug für die Entlassung aus der Garantie müssen die Arbeitgeber im Rahmen von Tarifverträgen zusagen, Beitragszahlungen für ihre Beschäftigten zu leisten.
Auch für die durchführenden Versorgungseinrichtungen sind in diesem Fall keine Garantien mehr vorgesehen. Ein großer Vorteil für die Pensionseinrichtungen, die bisher gezwungen waren, ihre Gelder in sicheren, aber dafür wenig rentablen Papieren anzulegen. Durch den Wegfall der Mindestrenten bekommen sie die Möglichkeit, am Kapitalmarkt zu investieren - und können so deutlich höhere Renditen auf Sparbeiträge erreichen. Hiervon könnten erneut vor allem Geringverdiener profitieren.
Nicht zuletzt sollen Tarifverträge künftig die automatische Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung vorsehen. Konkret bedeutet das: Will ein Mitarbeiter eines tarifgebundenen Unternehmens auf keinen Fall in die Betriebsrente einzahlen, muss er aktiv widersprechen. Dieses Modell wird “Opting-Out” genannt und soll, vereinfacht gesagt, dazu führen, dass flächendeckend mehr Angestellte auf diesem Weg für ihren Ruhestand sorgen.
Da über das Sozialpartnermodell allerdings in erster Linie tarifgebundene Unternehmen erreicht werden, wurde zuletzt immer wieder kritisiert, dass gerade die anvisierten kleinen und mittleren Betriebe so nicht erreicht würden. Deshalb sollen nun auch nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren können, dass die Bestimmungen zur Betriebsrente in den Tarifverträgen auch für sie gelten.
Festzuhalten bleibt: Obwohl das BRSG politisch heiß diskutiert wurde, wird sich an den Eckpunkten des Gesetzes wohl nichts mehr ändern. Zum 1. Januar 2018 ist das Gesetz in Kraft getreten und sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer einige Änderungen mit sich bringen.
Vor allem Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass sie dann eine bAV-Lösung für all ihre Beschäftigten parat haben müssen. Heißt im Klartext: Wer das Thema Betriebsrenten bisher komplett gescheut hat, sollte sich spätestens jetzt gründlich damit auseinandersetzen.