Ist eine betriebliche Altersversorgung für jedes Unternehmen Pflicht?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles ist verabschiedet. Seit dem 1. Januar 2018 soll es damit für jedes Unternehmen – egal ob klein oder groß – attraktiver sein, seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung (bAV) anzubieten.

Doch was heißt das konkret – besonders für kleine und mittelständische Unternehmen? Ist ein Versorgungsangebot für sie nun Pflicht? Die Antwort lautet "ja", sobald auch nur ein einziger Mitarbeiter danach fragt. Das neue Gesetz bleibt zwar laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bei dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Es birgt aber einige Punkte, die es Unternehmen nahelegen, sich jetzt doch mit dem Thema zu befassen.

Denn bisher kamen eher Mitarbeiter großer Betriebe in den Genuss einer Betriebsrente. Kleinen Unternehmen war der Aufwand meist zu groß. Zu kompliziert ist das System, die Produkte unübersichtlich. Hinzu kommt die Angst vor dem Verwaltungsaufwand. Doch das größte Hemmnis ist wohl das Haftungsrisiko. Noch muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine vorher festgelegte Betriebsrente garantieren. Dazu braucht er entsprechende Rücklagen. Zusätzliche Unkosten entstehen, die besonders kleine Unternehmen nur schwer leisten können. Spätestens an dieser Stelle verabschieden sich die meisten von der Idee Betriebsrente.

Was dem Arbeitnehmer bleibt, ist der Anspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung. Sprich: Er führt einen Teil seines Gehaltes ab, den sein Arbeitgeber dann für eine Betriebsrente verwendet. Für Geringverdiener ist es allerdings schlichtweg undenkbar, einen Betrag ihres ohnehin kleinen Gehaltes dafür zu opfern.

Wie das Risiko entfällt und die Kosten sinken

Das neue Gesetz soll nun dafür sorgen, die Kosten zu senken und das Risiko abzuschaffen. Es soll sich auch für kleine Firmen lohnen, zur Altersversorgung ihrer Mitarbeiter beizutragen. So reicht ab 2018 die reine Zusage, dass der Arbeitgeber die Beiträge einzahlt. Die Haftungsklausel und damit das unternehmerische Risiko fallen weg. Im Gegenzug sollen sie sich mit einem vorher festgelegten Beitrag an der bAV beteiligen. Steuerliche Vergünstigungen und die Stärkung der Riester-Rente sind weitere Pluspunkte. Der große Vorteil der Neuregelung: Das Thema bAV ist nicht mehr so kompliziert, die Schritte hin zur Betriebsrente sind übersichtlich. 

Am einfachsten lässt sich die bAV über Tarifverträge regeln. Das bedeutet, die Sozialpartner setzen sich zusammen und legen die Rentenversorgung vertraglich fest. Aber was, wenn es gar keinen Tarifvertrag gibt? Das ist speziell bei kleinen Betrieben keine Seltenheit. Dann, so heißt es im Gesetzentwurf, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, die einschlägigen tariflichen Regelungen anzuwenden. In diesem Fall sprechen sie mit der für ihren Berufsstand zuständigen Versorgungseinrichtung, die sich wiederum nach der Art des jeweiligen Durchführungsweges zur Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionsfond, Direktzusage, Pensionskasse oder Unterstützungskasse) richtet. Sie nimmt dann die Beiträge entgegen und betreut sie.

Wer kontrolliert die betriebliche Altersversorgung?

Was dann mit den Beiträgen passiert, darüber müssen sich alle Sozialpartner Gedanken machen. Sie legen gemeinsam in den jeweiligen Tarifverträgen fest, in welchem Verhältnis Sicherheit und Renditechancen stehen sollen. Damit dabei nichts schiefgehen kann, bewegen sie sich in einem engen Netz von versicherungsrechtlichen Vorschriften. Fest installierte Sicherungspuffer sollen das Risiko beschränken. Dass die Vorschriften am Ende auch eingehalten werden, kontrolliert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Alles in allem ist der Weg zur betrieblichen Altersversorgung dank des neuen Gesetzes leicht und schnell gegangen. Man muss nur die richtige Richtung einschlagen.

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