Es gibt drei Zusagearten der betrieblichen Altersversorgung:
Bei der reinen kommt dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall genau die Leistung zugute, die ihm zugesagt wurde. Das kann etwa ein Festbetrag oder ein bestimmter Prozentsatz des Gehalts vor Rentenbeginn sein. Der Arbeitgeber muss für die zugesagten Leistungen lebenslang einstehen.
Eine Beitragszusage mit Mindestleistung wird nur bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds angewandt. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistung in Höhe der eingezahlten Beiträge abzüglich eines Risikoausgleiches. Bei dieser Form liegt Anlagerisiko und -chance der Kapitalanlage beim Arbeitnehmer. Es ist allerdings begrenzt, da er in jedem Fall eine Mindestleistung erhält. Der Nachteil: Der Arbeitnehmer weiß erst bei Eintritt des Versorgungsfalles, wie viel Rente er am Ende tatsächlich bekommt.
Anders ist es bei der beitragsorientierten. Hier kann man die spätere Leistung zu jedem beliebigen Zeitpunkt genau herleiten. Der Arbeitgeber verpflichtet sich nämlich, einen festgelegten Betrag in die betriebliche Altersversorgung seiner Mitarbeiter einzuzahlen.