Durchführungsweg

Gesetzlich gibt es in Deutschland sechs verschiedene Durchführungswege für die Betriebliche Altersversorgung:

Verbreitet ist die Entgeltumwandlung, bei der Beschäftigte mit eigenen Beiträgen für ihre Betriebsrente sparen:

  • Direktversicherung
  • Pensionsfonds
  • Pensionskasse

Jeder Arbeitgeber muss einen der obigen drei Durchführungswege anbieten, wenn für seinen Betrieb keine Tarifvertrag für die Betriebsrente besteht.

Weitere Durchführungswege (meistens bei Großunternehmen / für Führungskräfte) sind:

  • Sozialpartnermodell (seit 2018)
  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse

Welcher Durchführungsweg gewählt wird, kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien oder Betriebsparteien vereinbart werden. Kommt es zu keiner Einigung, legt ihn der Arbeitgeber fest. Bei tariflichen Regelungen wird der Durchführungsweg von den Sozialpartnern bestimmt.

Direktzusage

Der Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung zu und verpflichtet sich, die Leistungen daraus selbst zu erbringen. Dafür müssen auf der Passivseite der Bilanz Pensionsrückstellungen gebildet werden. Der Arbeitgeber ist selber für die Geldanlage und die Erwirtschaftung von Überschüssen zuständig und trägt die Risiken der Kaptialanlage selbst. Für Direktzusagen gilt eine Beitragspflicht zum Pensionssicherungsverein, der die betriebliche Altersversorgung der Unternehmen Insolvenzen absichert.

Unterstützungskasse

Unterstützungskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die mit einem Sondervermögen ausgestattet sind. Sie organisiert die Durchführung der Versorgungszusagen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer. Dafür erhält sie die Beiträge des Arbeitgebers zu betrieblichen Altersversorgung und erbringt die Versorgungsleistungen für die Bezugsberechtigten, also die verrenteten Mitarbeiter oder deren Hinterbliebene. Die Versorgungsberechtigten erhalten keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gegenüber der Unterstützungskassen, es besteht für die Unterstützungskassen eine Beitragspflicht zum Pensionssicherungsverein. Die Unterstützungskassen sind der älteste Durchführungsweg der bAV und stehen nicht unter Aufsicht der BaFin.

Direktversicherung

Der Arbeitgeber kann zur Erfüllung seiner Versorgungszusage an den Arbeitnehmber eine Lebensversicherung als Direktversicherung bei einem Lebensversicherer abschließen. Der Arbeitgeber ist in diese Fall der Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer ist die versicherte Person und bezugsberechtigt im Leistungsfall. Das heißt, dass er nach dem Erreichen des Rentenalters die Zahlungen von der Versicherung erhält. Lebensversicherer werden von der BaFin beaufsichtigt. Direktversicherungen werden seit 2005 sehr ähnlich wie Pensionskassen behandelt, vor allem gilt für sie der §3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes. Danach sind Beiträge bis zu bestimmten Grenzen in der Ansparphase sozialversicherungs- und steuerfrei.

Pensionskasse

Pensionskassen sind nach deutschem Recht selbstständige Lebensversicherungen. Es gelten die Grenzen des §3 Nr. 63 des Einkommenssteuergesetzes, der die Grenzen für die sozialversicherungs- und steuerfreiheit der Beiträge in der Ansparphase regelt. Pensionskassen versichern die Arbeitnehmer ausschließlich gegen wegfallendes Erwerbseinkommen. Pensionskassen stehen unter Aufsicht der BaFin.

Pensionsfonds

Seit 2002 gibt es Pensionsfonds als fünften Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie erbringen ausschließlich Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und sind nach deutschem Recht keine Versicherungsunternehmen. Pensionsfonds lassen eine hohe Aktienquote zu, was zum Beispiel im Rahmen einer Direktversicherung auf Grund der Anforderungen an die Sicherheit der Geldanlage nicht so einfach möglichist . Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Grenzen des §3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz finden auch für Pensionsfonds Pensionsfonds erbringen ausschließlich Leistungen der bAV.

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