Beitragszusage

Mit dem neuen Sozialpartnermodell der

Im bislang gültigen Betriebsrentengesetz ist die Beitragszusage des Arbeitgebers, sein jährlicher Zuschuss zur Betriebsrente des Arbeitnehmers, zwingend verbunden mit der Garantie einer Mindestleistung, Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die festgelegten Beiträge zur Finanzierung der zugesagten Leistungen anzulegen. Der Arbeitnehmer erhält die Leistung, die sich aus der Kapitalanlage und den Zinserträgen ergibt. Zwar wird dem Arbeitnehmer keine feststehende Leistung zugesagt, er bekommt aber eine Garantie auf die Mindestleistung. Die berechnet sich aus den insgesamt gezahlten Beiträgen, ohne erwirtschaftete Erträge und abzüglich der Beiträge, die zur Absicherung für vorzeitige Risiken (Berufsunfähigkeit und Todesfall) verwendet werden. Für diese Mindestleistung muss der Arbeitgeber auch dann einstehen, wenn sie seitens eines externen Versorgungsträgers nicht erbracht wird.

Beitragszusage ohne Mindestleistung

Die reine Beitragszusage ohne Mindestleistung ist im noch geltenden Betriebsrentengesetz nicht vorgesehen und aus diesem Grund in der Praxis bisher unüblich. Das wird sich jedoch durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ab Januar 2018 grundlegend ändern. Dann wird der Arbeitgeber von der Haftung für eine bestimmte Endleistung befreit und garantiert nur noch für die Höhe seines jährlichen Beitrags zur Betriebsrente des Arbeitnehmers. Mit der reinen Beitragszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, die vereinbarten Beträge an einen externen Versorgungsträger zu zahlen. Aus dem Gesamtbetrag (Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer) ermittelt der Versorgungsträger eine sogenannte Zielrente. Die dient aber nur zur Orientierung, kann also am Ende übertroffen wie auch unterschritten werden.

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